Besonders in der zweiten Hälfte des Jahres ist es wichtig, dass Sie Ihre noch offenen Forderungen im Blick haben. Denn jeweils zum Jahresende tritt die Verjährung einer Geldforderung ein.
Regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel:
Kaufvertrag geschlossen am 01.04.2017. Ablauf der Verjährungsfrist 31.12.2020.
Am 01.01.2021 ist diese Forderung verjährt.
Die Forderung ist jedoch nicht erloschen. Der Gläubiger der Kaufpreisforderung kann die Forderung weiterhin geltend machen. Ob der Anspruch verjährt ist, wird vom Gerichte nicht geprüft, sondern der Schuldner muss ausdrücklich die Verjährung einwenden. Zahlt der Schuldner auf eine Rechnung, obwohl diese verjährt ist, kann er den gezahlten Betrag nicht wieder zurückfordern.
Zur 3-jährigen Verjährung gehören zum Beispiel folgende Forderungen:
- Kaufpreisforderungen
- Handwerkerleistungen
- Lohn- und Gehaltsansprüche
- Forderungen von Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Psychotherapeuten, Heilpraktikern
Hemmung der Verjährung
Die Hemmung bedeutet, dass eine Forderung durch ein bestimmtes Ereignis vorerst nicht verjährt. Die Verjährungsfrist läuft jedoch nach der Hemmung weiter, wird also im Ergebnis nicht in den Verjährungszeitraum eingerechnet.
Die Verjährung kann gehemmt werden durch:
- Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner
- Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides
- Im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens endet die Hemmung bereits sechs Monate nach der Zustellung des Mahnbescheides.
Neubeginn (Unterbrechung) der Verjährung
Der Neubeginn der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch durch Teilzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Gem. § 212 BGB beginnt die Verjährung durch die Unterbrechung von neuem zu laufen.
Der Neubeginn der Verjährung tritt ein mit dem Ende des Tages, an dem das Unterbrechungs-kriterium erfolgte (und nicht erst zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres).
Beispiel:
Kaufvertrag geschlossen am 01.04.2017
Ratenzahlung am 04.08.2018 (Unterbrechung)
Verjährung am 04.08.2021
Tipps zum Umgang mit bald verjährenden Forderungen:
Verschaffen Sie sich rechtzeitig einen Überblick über Ihre bald verjährenden Forderungen.
Im Jahre 2020 sollten Sie unbedingt die Forderungen aus dem Jahre 2017 im Blick haben.
- Mahnen Sie die Forderungen mit kurzer Zahlungsfrist (1 Woche) noch einmal an.
- Übergeben Sie die Forderungen danach baldmöglichst zum Forderungseinzug an ein Inkassobüro, damit hier zeitnah ein gerichtlichen Mahnbescheid beantragt werden kann.
- Prüfen Sie auch rechtzeitig (zum Beispiel durch eine postalisch versandte Mahnung), ob die Anschrift des Schuldners noch aktuell ist. Denn die Verjährung kann nur wirksam gehemmt werden durch Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides an den Schuldner. Ist dieser unbekannt verzogen, kann es unter Umständen mit der Hemmung der Verjährung schwierig werden.
Gerne helfen wir Ihnen für Fragen rund um Ihre offenen Forderungen. Bitte kontaktieren Sie uns.