Immer gut vorbereitet
Hilfreiche Drittauskünfte im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802 l ZPO
Wenn Sie aus einem Vollstreckungstitel (z. B. Vollstreckungsbescheid, Urteil, notarielle Urkunde) im Rahmen des Inkassoverfahrens den Gerichtsvollzieher beauftragen, ist neben der Vollstreckung beim Schuldner oder der Abgabe der Vermögensauskunft (eidesstattlichen Versicherung) durch den Schuldner seit einiger Zeit auch eine Informationsbeschaffung über den Schuldner möglich.
Da ein nicht zahlungswilliger Schuldner diese Daten meist nicht freiwillig heraus gibt, sind diese Auskünfte für den erfolgreichen Forderungseinzug sehr wertvoll.
Welche Informationen über den Schuldner bekommen Sie?
Folgende enorm nützlichen Informationen können Sie vom Gerichtsvollzieher erhalten:
1. Die Bankverbindung(en) des Schuldners
2. Den Arbeitgeber des Schuldners
3. Die auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuge.
Voraussetzungen für den Erhalt der Drittauskünfte durch den Gerichtsvollzieher
Verläuft die Zwangsvollstreckung ohne eine mögliche Pfändung in der Wohnung bzw. im Geschäftsraum des Schuldners ab und / oder gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, können diese Auskünfte angefordert werden. Auch können diese Auskünfte parallel zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner abgegeben werden. So wird schnell klar, welche Angaben der Schuldner wahrheitsgemäß gemacht hat und was er vielleicht in der Vermögensauskunft verschwiegen hat.
Woher erhalten Sie die Drittauskünfte?
Die Bankverbindung(en) des Schuldners erhält man über das Bundeszentralamt für Steuern. Informationen über den Arbeitgeber des Schuldners bekommt man von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Beim Kraftfahrt-Bundesamt erhält man die Fahrzeug- und Halterdaten eines auf den Schuldner zugelassenen KFZ.
Um diese Auskünfte müssen Sie sich nicht selber kümmern, sondern wir beauftragen den Gerichtsvollzieher, diese Auskünfte bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen über den Schuldner einzuholen.
Erfolgreiche Vollstreckung durch Drittauskünfte!
Durch diese erlangten Informationen sind dann Gehaltspfändungen und Kontopfändungen möglich.
Auch das Fahrzeug des Schuldners (von dem Sie als Gläubiger oder auch der Gerichtsvollzieher meist gar nichts wissen) und welches der Schuldner auch gerne woanders parkt, wenn der Gerichtsvollzieher sich ankündigt, kann somit gepfändet werden. Aus dem Pfändungserlös kann Ihre Forderung bedient werden.