Wenn der Schuldner nicht zahlt,haben Sie nicht das Nachsehen: Verzugszinsen als finanzieller Ausgleich Ihres Schadens
Das Eintreiben einer ausstehenden Forderung bedeutet für den Gläubiger oftmals nicht nur Aufwand und lästiges Nachfassen beim Schuldner. In vielen Fällen treten Gläubiger in Vorkasse und erfahren durch die Zahlungsverzögerung einen finanziellen Schaden. Rohstoffe oder Teile zur Produktion müssen bezahlt werden, eigene Mitarbeiter warten auf ihr pünktliches Gehalt. Und auch Geschäfts- und Ladenmiete schlagen Monat für Monat zu buche. Ein Gläubiger ist also darauf angewiesen, dass seine Schuldner ihre Rechnungen begleichen, um selbst nicht in eine finanzielle Schieflage zu gelangen.
Damit dieser Schaden dem Gläubiger ersetzt wird, regelt der Gesetzgeber in § 288 Bürgerliches Gesetzbuch die Verzugszinsen. Demnach können ohne Vorankündigung ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in einer Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz gefordert werden. Dieser Zinssatz gilt bei Geschäften mit einem Verbraucher. Handelt es sich um einen Geschäftsvorgang, in den nur Geschäftskunden eingebunden sind, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz fällig.
Beispiel:
Bei einer seit 01.01.2017 ausstehenden Forderung in Höhe von 5.000,00 €, welche mit einem Zinssatz von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist, betragen die bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Zinsen 406,00 €.
Darüber hinaus darf der Gläubiger auch Mahnkosten sowie Schadensersatz für den ihm durch den Verzug des Schuldners entstandenen konkreten Schaden geltend machen.
Verjährung der Zinsen
Für Zinsen gilt gem. § 197 die Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Verzugszinsen können zusammen mit der Hauptforderung oder auch als eigenständige Forderung (wenn Ihre ursprüngliche Hauptforderung bereits bezahlt wurde) in einem Gerichtsverfahren, z. B. Mahnverfahren, geltend gemacht werden.
Sobald die Zinsen gerichtlich tituliert sind, gilt für die zukünftigen, also nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels weiter entstehenden Zinsen die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 197 Abs. 2 BGB.
Welche Sonderregelungen zu den Verzugszinsen gibt es?
Sie können die Höhe der Verzugszinsen vorab vertraglich bestimmen. Dabei ist auch ein höherer Zinssatz als der gesetzlich vorgesehene möglich. Nicht möglich ist es, die Verzugszinsen vertraglich zu umgehen. Solche Vertragsvereinbarungen sind unwirksam.
Haben Sie mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, so werden die Ratenzahlungen des Schuldners gem. § 367 BGB zuerst auf die Kosten, dann die laufenden Zinsen und zuletzt erst auf die Hauptforderung verrechnet. Auf die jeweils noch offengebliebene Hauptforderung laufen die Zinsen weiter, so lange, bis die gesamte Hauptforderung beglichen ist.
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